Aktuelle Urteile aus verschiedenen Rechtsgebieten
Hochzeiten und Catering während der Corona Pandemie
Mehrfach verschobenes Hochzeits-Catering – Kein Lohnanspruch des Caterers
Aufgrund der Corona-Pandemie mussten in den letzten beiden Jahren zahlreiche Hochzeiten verschoben und Feiern neu geplant werden. Im Anschluss stellt sich oftmals die Frage, wer in einem solchen Fall welche Kosten zu tragen hat.
Unsere Kanzlei -Walter Baldauf Theobald PartmbB- konnte diesbezüglich ein für unsere Mandantschaft äußerst erfreuliches Urteil vor dem Landgericht Frankenthal erstreiten, der geleistete Vorschuss an den Caterer musste vollständig an unsere Mandantschaft zurückgezahlt werden.
Während die Rechtsprechung zur Lösung dieser Problematik in Zeiten der Pandemie bei Mietverträgen über Geschäftsräume die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage heranzieht und eine hälftige Teilung der Mietkosten zwischen Vermieter und Mieter für angemessen hält, ist die Rechtslage für andere Vertragsverhältnisse nicht ganz so eindeutig.
Das Landgericht Frankenthal hat nun entschieden, dass ein Catering-Unternehmen, nachdem Corona-bedingt die Hochzeitsfeier unserer Mandantschaft zweimal verschoben werden musste, keinen Anspruch mehr auf den ursprünglich vereinbarten Werklohn hat, auch nicht hälftig.
Das Landgericht stellte zunächst fest, dass sowohl die ursprünglich für Mai 2020 geplante und anschließend auf Mai 2021 verschobene Hochzeitsfeier aufgrund der damals geltenden Corona-Verordnung nicht wie vereinbart beziehungsweise überhaupt nicht durchgeführt werden konnten.
Auch eine Verlagerung der Feier auf den Außenbereich hätte keine vergleichbare Leistung der ursprünglich geplanten Hochzeitsfeier dargestellt.
Aus Sicht der Kläger war es, nachdem auch der zweite Termin im Mai 2021 wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden konnte, nicht mehr zumutbar, die Feierlichkeit erneut zu verschieben und für das Jahr 2022 einen weiteren Ausweichtermin zu vereinbaren. Zur Argumentation führt das Landgericht aus, dass es sowohl an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der standesamtlichen Hochzeit, die noch im Jahr 2020 durchgeführt werden konnte, und der Feier mangeln würde und auch für das Jahr 2022 völlig ungewiss sei, ob die Veranstaltung stattfinden könne. Deswegen müsse es für die Kläger möglich sein, nach dem zweiten Scheitern von dem Vertrag zurücktreten zu können.
Hinsichtlich der Rechtsfolge kommt das Landgericht dann zu dem Schluss, dass die ursprünglich vereinbarte Vergütung dabei zwischen den Parteien nicht hälftig zu teilen war. Denn anders als bei der Vermietung von Geschäftsräumen, bei denen dem Mieter immerhin die Nutzungsmöglichkeit der Räume verbleibt, hat das Catering-Unternehmen keinerlei Leistungen zur Verfügung gestellt, die von den Klägern hätten genutzt werden können. Auch hat das Unternehmen durch den Rücktritt der Kläger in erheblichem Umfang eigene Leistungen erspart, denn es mussten weder Personal noch Speisen oder Ähnliches bereitgestellt werden.
Den Klägern in einer solchen Konstellation die Hälfte des vereinbarten Werklohns aufzuerlegen, würde keine angemessene Risikoverteilung mehr darstellen. Die von den Klägern an das Catering-Unternehmen bereits geleistete Anzahlung war demnach vollumfänglich zurückzugewähren (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 02.12.2021, Az. 8 O 198/21).
Sollten Sie ähnlich gelagerte Probleme mit einem Veranstalter oder Vermieter haben, beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten!
BGH und der Widerruf von Darlehensverträgen
Neuer Fahrtwind für den Widerrufsjoker?
Erst zu Beginn des Jahres, am 26.03.2020 urteilte der EuGH, dass das Standartwiderrufsformular für Verbraucherdarlehnsverträge, welches seit 2010 millionenfach bei Immobilien-, oder Autofinanzierungsverträgen verwendet wurde, nicht ausreichend über das bestehende Widerrufsrecht eines Verbrauchers aufklärte (Wir berichteten bereits am 04.05.2020).
Die Folge war, dass die grundsätzliche 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Wenige Tage später nach dieser Hiobsbotschaft für alle Banken, stellte der BGH entgegen des EuGH fest, dass soweit die Banken das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Formular verwendet haben, dies nicht dazu führen kann, dass nachträglich die Widerrufsfrist ausgehebelt wird. Dabei ist von einer „Gesetzlichkeitsfiktion“ die Rede.
In jüngsten Verfahren schlägt der BGH nun doch eine andere Richtung ein. Er hält fest, dass diese Gesetzlichkeitsfiktion nur dann Anwendung findet, wenn das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Formular, dem abgeschlossenen Vertrag entsprechend, angepasst wurde. Das bedeutet, dass auch Sammelbelehrungen über alle möglichen geschlossenen Verträge, unwirksam sind, soweit einer der aufgeführten Verträge in Wirklichkeit nicht abgeschlossen wurde. In diesem Falle sei die Gesetzlichkeitsfiktion hinfällig und die Rechtsprechung des EuGH in Betracht zu ziehen. So der BGH in seinem Urteil vom 27.10.2020 (BGH XI ZR 525/19).
Haben Sie einen Finanzierungsvertrag ab dem Jahr 2010 geschlossen, dann beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.
So erhalten Sie Ihren Führerschein zurück...
Die seit dem 28.04.2020 geltende Novelle zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sorgte bereits mehrfach für hitzige Diskussionen.
Insbesondere die verschärften Regelungen zu den Fahrverboten stießen auf wenig Verstädnis. So sieht die Verordnung derzeit vor, dass bereits ab einer Überschreitung von 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts ein Fahrverbot angeordnet wird.
Das Verkehrsministerium überlegte daher bereits, die Verschärfungen abzumildern, doch dies könnte nun gänzlich hinfällig sein.
Nach Auffassung vieler Juristen ist die derzeit gültige Novelle aufgrund eines Formfehlers vollständig nichtig!
Diese Nichtigkeit ergibt sich aus einem Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Zitiergebot.
Bereits in der Vergangenheit führte eine Missachtung dieser Vorschrift zur kompletten Nichtigkeit der Verordnung, dies ist unserer Ansicht nach auch hier der Fall.
Gerne unterstützen wir Sie in sämtlichen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten!
Endlich wieder Normalität in der Schule?
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG) hat am Montag die Klage eines Grundschullehrers abgewiesen, welcher sich gerichtlich gegen die neueste Coronaverordnung wehren wollte.
Die sechste Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus sieht vor, dass Schulen, soweit dies erforderlich ist, den Präsenzbetrieb auch ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50m wieder aufnehmen dürfen.
Die basiere darauf, dass bislang keine eindeutigen Beweise dafür vorlägen, dass eine Unterschreitung des Abstandes zu einer Gefährdung von Schülern und Lehrern führt. Ferner wird darauf eingegangen, dass auch die jüngsten Infektionsfälle in einigen Schulen Magdeburgs durch zügige Maßnahmen vor Ort eingedämmt werden konnten. Für den Regelschulbetrieb sei außerdem ein umfassender Maßnahmenkatalog mit Hygienevorschriften erlassen worden, welcher ebenfalls die Sicherheit an den Schulen gewährleistet.
Ein Unterschreiten der sonst gültigen Abstandsregelung ist somit Zulässig! So das OVG in seinem Beschluss (3 R 111/20) vom 15.06.2020.