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Wirtschaftsrecht

OLG Hamm: Klage einer vom Abgasskandal betroffenen VW-Kundin hat hinreichende Aussichten auf Erfolg

Die beabsichtigte Klage einer VW-Kundin, die 2011 einen VW Polo mit einem Dieselmotor erworben hat, der vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist, hat hinreichende Aussichten auf Erfolg. Die Kundin verlangt vom Hersteller gegen Rückgabe des betroffenen Fahrzeugs die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Kundin daher am 21.06.2016 für die beabsichtigte Klage - in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Landgerichts Essen - Prozesskostenhilfe bewilligt (Az.: 28 W 14/16).

 

Antragsgegnerin hält Nachlieferungsverlangen für unverhältnismäßig

Die heute 34 Jahre alte antragstellende Kundin aus Gelsenkirchen erwarb im Jahr 2011 ein Neufahrzeug vom Typ VW Polo Trendline 1,6 l TDI zum Preis von circa 19.500 Euro. Im Oktober 2015 erfuhr sie, dass ihr Fahrzeug vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Der verbaute Dieselmotor (Typ EA 189) verfügt über eine Software, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf "optimiert". Vom Hersteller, der Antragsgegnerin des Verfahrens, verlangte die Kundin sodann, ihr gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs ein mangelfreies Ersatzfahrzeug zu liefern. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab, sie hielt das gekaufte Fahrzeug nicht für mangelhaft und das Nachlieferungsverlangen der Antragstellerin für unverhältnismäßig. Sie sei bereit, das gekaufte Fahrzeug nachzuarbeiten, wofür voraussichtlich Kosten von weniger als 100 Euro anfielen. Im Fall der Nachlieferung entstünden Kosten von etwa 19.300 Euro. Unter Hinweis darauf, dass das gekaufte Fahrzeug zwar mangelhaft, die verlangte Nachlieferung aber unverhältnismäßig sei, hatte das Landgericht die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt.

 

Gericht geht von Sachmangel aus

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG war vor dem OLG Hamm erfolgreich. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Parteien hat der 28. Zivilsenat Erfolgsaussichten für die beabsichtige Klage gesehen und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihren Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs habe die Antragstellerin schlüssig vorgetragen. Sie habe mit hinreichender Erfolgsaussicht einen bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhandenen Sachmangel geltend gemacht. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindere und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegele, dürfte das Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit abweichen.

 

Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung im Hauptsacheverfahren zu prüfen

Ob die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin gewählte Art der Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigern dürfe, sei derzeit noch nicht abschließend und sicher festzustellen. Über diesen Einwand sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dabei müsse der Antragsgegnerin nicht nur die von der Antragstellerin gewünschte Nachlieferung sondern auch die von ihr, der Antragsgegnerin, favorisierte Nachbesserung tatsächlich möglich sein.

 

Bislang keine Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes

Insoweit sei unter anderem zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin bislang keine Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes für die von ihr beabsichtigte technische Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells vorliege. Bislang sei auch nicht vorgetragen, wann mit der Freigabe zu rechnen sei und bis zu welchem Zeitpunkt die technische Maßnahme dann gegebenenfalls an dem Fahrzeug der Antragstellerin umgesetzt werden könne. Es erscheine zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung auf eine Nachbesserung verweisen könne, wenn ihr diese nicht binnen angemessener Frist möglich sei. Die rechtliche und tatsächliche Bewertung dieses Gesichtspunkts sowie der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Kosten, die bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen seien, sei allerdings nicht bereits im Rahmen des summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens vorzunehmen.

(becklink 2004053, beck-online)

 


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