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Kaufrecht

BGH: "Bitte um schnelle Behebung" stellt bei Nacherfüllung im Kaufrecht wirksame Fristsetzung dar

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 13.07.2016 u.a. dafür entschieden, dass es für die wirksame Fristsetzung bei der Nacherfüllung keiner Angabe eines konkreten Zeitraums oder Datums bedarf. Auch die Formulierung der Nachbesserungsaufforderung als "Bitte" sei unschädlich.

Die Tenöre der Entscheidung lauten im Einzelnen:

1. Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist – in den Grenzen des § 475 I BGB – in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGHZ 12, 267 [269”‰f.] = NJW 1954, 794). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.

2. Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. §§ 323 I, 281 I BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, NJW 2009, 3153; NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer „Bitte“ gekleidet ist.

3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, NJW 2015, 1669).

BGH, Urteil vom 13.7.2016 – VIII ZR 49/15 


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