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Mietrecht

BGH verweist Fall des Kettenrauchers Friedhelm Adolfs an Vorinstanz zurück

Eine Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen, etwa durch Lüften über die Fenster, verhindern kann, stellt unter Umständen eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters dar. Ob dies im konkreten Fall zu einer fristlosen Kündigung reichte, konnte der Bundesgerichtshof wegen fehlerhafter Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht abschließend klären. Der in den Medien viel beachtete Fall wurde deshalb an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zu weiteren Aufklärung zurückverwiesen (Urteil vom 18.02.2015, Az.: VIII ZR 186/14).

Kündigung nach 40 Jahren

Der 75-jährige Beklagte ist seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klägerin in Düsseldorf. Diese kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß, weil aus der Wohnung des Beklagten, der dort täglich 15 Zigaretten raucht, «Zigarettengestank» in das Treppenhaus gelangt ist. Dies liegt laut Vermieterin daran, dass der Mieter seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster lüftet und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leert. Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht die Berufung des beklagten Mieters zurückgewiesen.

BGH: Tabakgeruch kann Hausfrieden stören

Auf die Revision des Mieters hin hat der Achte BGH-Zivilsenat festgestellt, dass intensiver Tabakgeruch eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.

Keine abschließende Klärung möglich

Im Streitfall war dem Bundesgerichtshof allerdings eine Beurteilung nicht möglich, ob eine die fristlose Kündigung gemäß Â§ 569 Abs. 2 BGB rechtfertigende «nachhaltige Störung des Hausfriedens» oder nur eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigende «schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters» vorlag. Denn die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung beruhe auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen, die erforderlichen Feststellungen müssen nun nachgeholt werden.

 


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